Bürgschaft → § 765 BGB >>


Die Bürgschaft wird als Vergleichsobjekt zur Schuldübernahme nur erwähnt, weil die Bürgschaft im allgemeinen Sprachgebrauch manchmal als Schuldübernahme bezeichnet wird. Mit der Schuldübernahme gemäß §§ 414 ff. BGB hat sie nichts zu tun. Sie ist ein genuines Kreditsicherungsmittel und als solches durch das Nebeneinander von gesicherter Schuld und Bürgenschuld gekennzeichnet. Die Bürgschaft ist Personalkreditsicherungsmittel und gehört rechtssystematisch in das Kreditsicherungsrecht.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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